Fachunternehmererklärung nach § 66 Bauordnung
Bei Änderung oder Errichtung einer Heizung oder Ofen ist folgendes zu beachten:
Bei einer Erneuerung oder Änderung der Feuerstätte musste früher nur eine
Gebrauchsabnahme oder Prüfung- und Begutachtung vom zuständigen
Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Neuerdings muss aber auch immer eine
Fachunternehmererklärung (F-Bescheinigung) nach § 66 der Landesbauordnung dem
Bezirksschornsteinfeger vorgelegt werden. Diese Fachunternehmererklärung muss der
ausführende Handwerker den Bauherren aushändigen.