Bundestag beschließt über Novelle der Kleinfeuerungsverordnung (1.
BImSchV)Der Deutsche Bundestag hat am 03.12.2009 die Novelle der1.
BImSchV endgültig beschlossen. Und somit wird diese am22. März
endgültig in Kraft treten.Mit der Verordnung will der Gesetzgeber einen
wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen von
Kleinfeuerungsanlagen erreichen. Erreichbar wird dieses Ziel mit einer
neuen Generation von Feuerungsanlagen und durch Sanierungsregelungen
bei bestehenden Anlagen..Auch hier werden einige Änderungen sie als
Verbraucher betreffen.Auswirkungen bei neu angeschafften
Einzelraumfeuerungsanlagen:Einzelraumfeuerungsanlagen für feste
Brennstoffe wie Kachelöfen oder Heizkamine sind derzeit in der 1.
BImSchV nicht geregelt. Die Novelle sieht eine Typprüfung für alle
neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Bei dieser Typprüfung wird
nachgemessen, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für
Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade
einhalten.Ein Tipp:Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage
sollte darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung
erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte
einhalten kann. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf
Verlangen vorzulegen. Auswirkungen bei bestehende
Einzelraumfeuerungsanlagen Wenn bestehende
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen
Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³
nicht einhalten können, gibt es einen langfristigen Zeitplan zur
Außerbetriebnahme beziehungsweise zur Nachrüstung einer
Filtereinrichtung.Durch die neue BischV sollen auch die Messrhythmen
der Immissions-messungen erhöht werden. Die Abgaswegeprüfungen (bisher
Bestandteil der jährlichen Messung) wird jedoch weiter jährlich bei
Heizwert- bzw 2 jährlich bei Brennwertfeuerstätten durchgeführt.
Genauere Informationen über die künftigen Messrhythmen in Ihrem Fall
geben wir Ihnen gerne weiter.